Abrechnung
Kinderwunschbehandlung und Kostenerstattung
Liebe Patientinnen und Patienten,
liebe Kinderwunschpaare,
die Finanzierung einer Kinderwunschbehandlung wirft häufig viele Fragen auf. Das gilt besonders dann, wenn beide Partner unterschiedlich versichert sind – zum Beispiel ein Partner gesetzlich und der andere privat. Auch Beihilfe oder Heilfürsorge können zusätzlich eine Rolle spielen.
Der BRZ möchte Ihnen mit den folgenden Informationen eine erste Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch: Die Regelungen zur Kostenübernahme sind komplex und hängen stark von Ihrer persönlichen Versicherungssituation, der medizinischen Diagnose und der geplanten Behandlung ab. Eine verbindliche rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung kann diese Information nicht ersetzen.
Der BRZ stimmt seine Informationen zu diesen Themen regelmäßig mit juristischen Fachleuten ab. Dennoch kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder die Übertragbarkeit auf jeden Einzelfall übernommen werden.
Wenn beide Partner gesetzlich versichert sind
Sind beide Ehepartner gesetzlich krankenversichert, gelten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung die Vorgaben des Sozialgesetzbuches V, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Behandlungskosten. In der Regel verbleibt ein Eigenanteil von 50 Prozent der erstattungsfähigen Kosten.
Vor Behandlungsbeginn muss üblicherweise ein Behandlungsplan erstellt und von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung kann eine Kostenübernahme gefährdet sein.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Internetseite sowie direkt bei Ihrem behandelnden Kinderwunschzentrum.
Wenn beide Partner privat versichert sind
Bei privat versicherten Patientinnen und Patienten richtet sich die Kostenerstattung nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen, der medizinischen Notwendigkeit und der individuellen Konstellation des Paares.
Für privat versicherte Paare hat der BRZ gemeinsam mit Rechtsanwalt Holger Eberlein eine eigene Informationsseite entwickelt. Dort werden häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung, zur Erstattungspraxis und zu relevanten gerichtlichen Entscheidungen erläutert.
Bitte nutzen Sie hierzu die BRZ-Informationsseite:
Wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist
Besonders komplex wird die Kostenfrage bei gemischt versicherten Paaren. Davon spricht man, wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist. Zusätzlich können Beihilfe oder Heilfürsorge beteiligt sein.
In diesen Fällen treffen unterschiedliche Versicherungssysteme und unterschiedliche Erstattungslogiken aufeinander. Die Frage, welcher Kostenträger welche Leistungen übernehmen muss, ist nicht immer einfach zu beantworten. Viele Grundsätze wurden in der Vergangenheit nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt, sondern durch gerichtliche Entscheidungen entwickelt.
Deshalb ist bei gemischt versicherten Paaren eine sorgfältige individuelle Prüfung besonders wichtig.
Ihr behandelndes Kinderwunschzentrum wird Ihre persönliche Situation mit Ihnen besprechen und Sie zu den voraussichtlichen Kosten, notwendigen Anträgen und möglichen Erstattungswegen beraten.
Beratung durch Ihr Kinderwunschzentrum
Die Abrechnung reproduktionsmedizinischer Leistungen ist für Patientinnen und Patienten oft schwer nachvollziehbar. Das liegt nicht an der Behandlung selbst, sondern an den unterschiedlichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, privaten Krankenversicherung, Beihilfe und Heilfürsorge.
Bitte klären Sie Kosten- und Erstattungsfragen möglichst frühzeitig, bevor eine Behandlung begonnen wird. Ihr Kinderwunschzentrum unterstützt Sie dabei, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und die nächsten Schritte mit den Kostenträgern vorzubereiten.
