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Mitgliedschaft

Der BRZ kennt zwei Formen der Mitgliedschaft: die ordentliche Mitgliedschaft und die außerordentliche Mitgliedschaft. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich in besonderem Maße um die Zwecke des Verbandes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede/r Reproduktionsmediziner/in sein, die/der in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin, einem IVF-Team oder einer Schwerpunktpraxis tätig ist.

Es muss für sie/ihn eine Anerkennung der fakultativen Weiterbildung beziehungsweise des Schwerpunkts oder Teilgebiets „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ vorliegen oder eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V erteilt sein.

Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Außerordentliches Mitglied kann jede Fachärztin für Gynäkologie/jeder Facharzt für Gynäkologie werden, die/der

a. über die fakultative Weiterbildung beziehungsweise die Schwerpunkt- oder Teilgebietsbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ verfügt und

aa. in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin, einem IVF-Team oder einer Schwerpunktpraxis beziehungsweise Schwerpunktklinik ärztlich tätig ist, sofern dort ein weiteres ordentliches Mitglied des Verbandes ebenfalls ärztlich tätig ist, oder

bb. als ehemaliges ordentliches BRZ-Mitglied nicht mehr auf dem Gebiet der gynäkologischen Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin ärztlich tätig ist;

oder

b. die Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin“ begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat, sofern in dieser weiterbildungsberechtigten Einrichtung ein weiteres ordentliches Mitglied des Verbandes ärztlich tätig ist.

Außerordentliche Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie haben in der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht.

Außerordentliche Mitglieder entrichten einen verminderten Mitgliedsbeitrag.

Ehrenmitgliedschaft

Ein Mitglied des Verbandes kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn es sich um die Zwecke des Verbandes in besonderem Maße verdient gemacht hat.

Die Ehrenmitgliedschaft setzt eine bestehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft voraus und endet mit deren Beendigung.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Umsetzung des Beschlusses obliegt dem Vorstand.

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